Einem Läufer aus dem Kreis Herford wurde gekündigt, da er 2016 einen Halbmarathon in Berlin absolviert hatte – trotz Krankschreibung. Als sein Arbeitgeber von der Wettkampfteilnahme erfuhr, beendete dieser den Arbeitsvertrag. Nun legt der Hobbyläufer dagegen Rechtsmittel ein, wie die Neue Westfälische berichtet.
Prinzipiell muss ein Krankgeschriebener nicht das Bett hüten, denn als Arbeitnehmer ist ihm nur untersagt, Tätigkeiten auszuüben, die die Genesung behindern. Nicht nur Einkäufe sind daher zulässig sondern sogar das Verreisen, wie das hessische Landesarbeitsgericht bereits einmal in einem Urteil entschied. Ebenso darf ein Krankgeschriebener durchaus Sport treiben, sofern keine Krankheiten vorliegt, bei der hierdurch eine Verschlimmerung zu erwarten ist – trägt Sport zur Genesung bei, ist dieser zulässig.
Im Allgemeinen wird Sport auf Leistungsniveau jedoch selten als gesundheitsfördernd angesehen. Vor diesem Hintergrund scheint die Klage des Läufers erst einmal aussichtslos, doch es könnte ein spannendes Verfahren werden. Denn der Freizeitsportler war auf Grund von Depression krankgeschrieben und beruft sich nun vor dem Arbeitsgericht Herford auf die therapeutische Wirkung des Laufsports.
Betrachtet man die Rechtssprechung in der Vergangenheit, dann könnte der Herforder ernsthafte Chancen haben, vor Gericht zu siegen. Dabei kann der Fall von Anton Marz als Beispiel dienen, der 2006 während seiner Krankschreibung (wegen eines gebrochenen Schulterblatts) zwei Ultramarathons im Wettkampftempo lief – nach Absprache mit seinem Arzt, der keine Gefahr für die Heilung sah. Als Marz nach seiner Gesundung zum Arbeitsplatz zurückkehrte, wurde er vom Chef fristlos gekündigt; als Begründung wurde auf die Wettkämpfe verwiesen. Das Arbeitsgericht Stuttgart urteilte 2007, dass hier das Urteil des Arztes entscheiden wäre. Sofern der Sport – auch auf Wettkampfniveau – die Heilung nicht behindere, spräche nichts gegen eine Teilnahme (Az. 9 Ca 475/06).